English

Stichwort suchen

Finden Sie Ihre Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Auch Aprilscherze können unlauter sein

01.04.2021 - Lesezeit: 2 Minuten

AutorIn

Michael Froner

Rechtsanwalt

Alle Jahre wieder kommt der 1. April und so mancher lässt sich nicht nur privat zu einem Aprilscherz hinreißen. Im geschäftlichen Verkehr kann das aber unter Umständen ungeahnte und ungewollte lauterkeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Irreführende Geschäftspraktiken sind nach § 2 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 („UWG“) unzulässig, insbesondere, wenn sie unrichtige Angaben enthalten. Vergleichende Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die Waren oder Leistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar macht, ist nach § 2a UWG nur in einem sehr engen Rahmen zulässig. Die Herabsetzung eines anderen Unternehmens zum Zweck des Wettbewerbs durch unwahre Behauptungen ist gemäß § 7 UWG unlauter; selbst wahre Äußerungen können unzulässig sein, wenn sie z.B. unsachlich sind.

Diese Grenzen bleiben im närrischen Tatendrang leider manchmal unbeachtet und Aprilscherze können schneller als gedacht in die Unlauterkeit umschlagen:

Eine deutsche Baumarktkette hat z.B. in einem Werbespot verkündet, dass die Konkurrenz günstig ist; nur um diese Aussage mit schallendem Gelächter und dem Hinweis „April, April“ ins Gegenteil zu verkehren. Der Konkurrent hat keinen Spaß verstanden und seinen Unterlassungsanspruch wegen unlauterem Wettbewerb gerichtlich durchgesetzt.

Ähnlich ist es der österreichischen Medieninhaberin einer Gratistageszeitung gegangen, die mit dem Slogan „Guter Journalismus steht weder rechts noch links“ und einem Foto ihrer (leeren) Abholbox rechts und links flankiert von den (noch gut gefüllten) Abholboxen der Konkurrenz geworben hat. Diese Vorwürfe des schlechten Journalismus und der Absatzschwäche, die sich aus dem Zusammenspiel von Wort und Bild ergeben, hat sich der Konkurrent nicht gefallen lassen müssen (OGH 16.12.2014, 4 Ob 209/14k).

Aber nicht alles ist unzulässig: Erst kürzlich wurde höchstgerichtlich bestätigt, dass marktschreierische Werbung, die sofort von niemandem wörtlich ernst genommen wird, keine unlautere Alleinstellungswerbung oder eine Pauschalabwertung der Mitbewerber darstellt (OGH 5.6.2020, 4 Ob 70/20b).
Bei Aprilscherzen sollte man also die Konkurrenz lieber außen vor lassen, nicht zu weit gehen und den Scherz idealerweise relativ schnell als solchen aufdecken.
 

AutorIn

Michael Froner

Rechtsanwalt